Kurz vorweg: Der European Accessibility Act (EAA) gilt seit dem 28. Juni 2025. Schweizer KMU sind betroffen, sobald sie Online-Shops, E-Books, Banking-, Reise- oder Ticketing-Dienste an EU-Konsumentinnen und -Konsumenten anbieten. Massstab ist die Norm EN 301 549, die auf WCAG 2.1 Stufe AA verweist. Kleinstunternehmen unter 10 Mitarbeitenden und 2 Mio. Euro Umsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen – bei Produkten nicht. Ein Audit kostet CHF 1500–4000, die Behebung meist CHF 3000–15000. Barrierefreiheit verbessert zugleich SEO, Conversion und Nutzbarkeit für alle.
Was ist der European Accessibility Act?
Der European Accessibility Act ist die EU-Richtlinie 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen. Sie wurde 2019 verabschiedet, von allen EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht überführt und ist seit dem 28. Juni 2025 verbindlich anzuwenden. Ziel ist ein einheitlicher europäischer Standard, damit rund 87 Millionen Menschen mit Behinderungen in der EU digitale Angebote gleichberechtigt nutzen können.
Der EAA betrifft nicht nur Behörden – anders als die ältere Web-Accessibility-Richtlinie für den öffentlichen Sektor. Er richtet sich an die Privatwirtschaft: Hersteller, Importeure, Händler und Dienstleister. Für Schweizer KMU ist das der entscheidende Unterschied, denn viele unterschätzen, dass auch ein gewöhnlicher Online-Shop mit EU-Kundschaft in den Anwendungsbereich fällt.
Gilt der EAA für mein Schweizer KMU?
Die Schweiz ist kein EU-Mitglied, also gilt der EAA nicht automatisch. Massgeblich ist das Marktortprinzip: Wer Produkte oder Dienstleistungen auf dem EU-Binnenmarkt anbietet, muss die Anforderungen erfüllen – unabhängig vom Firmensitz. Ein Aargauer KMU, das einen deutschsprachigen Online-Shop betreibt und nach Deutschland, Österreich oder Frankreich liefert, ist damit erfasst.
| Situation | EAA betroffen? | Empfehlung |
|---|---|---|
| Online-Shop mit Versand in die EU | Ja | WCAG 2.1 AA verbindlich umsetzen |
| E-Book- oder Software-Verkauf an EU-Konsumenten | Ja | EAA-Konformität nachweisen |
| Reine Inland-Website ohne EU-Verkauf | Nein (EAA) | WCAG 2.1 AA freiwillig – SEO- und Reputationsvorteil |
| Hersteller/Importeur von Produkten mit Digitalteil | Ja | Auch als Kleinstunternehmen erfasst |
| B2B-Dienstleistung ohne Konsumentengeschäft | Meist nein | Im Einzelfall prüfen, Ausschreibungen beachten |
Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz sind bei der Erbringung von Dienstleistungen vom EAA ausgenommen. Diese Ausnahme greift jedoch nicht bei Produkten – ein kleines Elektronik-Unternehmen, das Geräte mit App oder Display in die EU verkauft, bleibt verpflichtet.
BehiG: die Schweizer Rechtslage
In der Schweiz regelt das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) die Barrierefreiheit. Bisher verpflichtet es vor allem Bund, Kantone und staatsnahe Betriebe, ihre Online-Angebote zugänglich zu gestalten – für rein private KMU bestand keine harte Pflicht. Mit der laufenden BehiG-Revision rücken jedoch auch private Anbieter von allgemein zugänglichen Dienstleistungen stärker in den Fokus.
Für die Praxis heisst das: Schweizer KMU sollten nicht auf das nationale Minimum warten. Der EU-Markt setzt mit dem EAA bereits den faktischen Standard, und eine barrierefreie Website ist ohnehin Voraussetzung für viele öffentliche Ausschreibungen. Wer einmal sauber auf WCAG 2.1 AA umstellt, erfüllt EU- und Schweizer Anforderungen gleichzeitig.
WCAG 2.1 AA & EN 301 549 – die Anforderungen
Die harmonisierte EU-Norm EN 301 549 ist der technische Massstab des EAA. Für Webinhalte verweist sie auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, Konformitätsstufe AA. Diese vier Grundprinzipien sind zu erfüllen:
| Prinzip | Bedeutung | Beispiel-Anforderung |
|---|---|---|
| Wahrnehmbar | Inhalte für alle Sinne erfassbar | Alternativtexte, Untertitel, Kontrast 4,5:1 |
| Bedienbar | Navigation ohne Maus möglich | Volle Tastaturbedienung, sichtbarer Fokus |
| Verständlich | Klare Sprache und Bedienlogik | Beschriftete Felder, verständliche Fehlermeldungen |
| Robust | Kompatibel mit Hilfstechnologien | Valides HTML, korrekte ARIA-Auszeichnung |
Wichtig: Eine reine Overlay-Lösung – ein eingebundenes Widget, das per Knopfdruck angeblich alles barrierefrei macht – erfüllt den EAA nicht. Barrierefreiheit muss im Code der Website selbst verankert sein. Overlays beheben strukturelle Mängel nicht und werden von Betroffenenverbänden ausdrücklich kritisiert.
Die 8 häufigsten Barrieren auf KMU-Websites
Zu geringer Farbkontrast
Hellgraue Schrift auf weissem Grund ist beliebt, scheitert aber am geforderten Verhältnis von 4,5:1 für normalen Text. Betrifft auch Buttons und Platzhaltertexte in Formularen.
Fehlende Alternativtexte
Bilder ohne alt-Attribut sind für Screenreader unsichtbar. Produktfotos, Infografiken und Icons brauchen aussagekräftige Beschreibungen – rein dekorative Bilder ein leeres alt-Attribut.
Keine Tastaturbedienbarkeit
Menüs, Slider und Modals, die nur per Maus funktionieren, sperren Nutzende mit motorischen Einschränkungen aus. Jedes interaktive Element muss per Tab erreichbar und per Enter bedienbar sein.
Unbeschriftete Formularfelder
Felder ohne verknüpftes label-Element nennt der Screenreader nicht beim Namen. Gerade Checkout- und Kontaktformulare werden dadurch unbenutzbar.
Unlogische Überschriftenstruktur
Wenn h1 bis h3 nur als Designmittel statt als Gliederung genutzt werden, verliert die Screenreader-Navigation die Orientierung. Genau eine h1 pro Seite, dann saubere Hierarchie.
Kein sichtbarer Fokusindikator
Wird der blaue Fokusrahmen per CSS entfernt, sehen Tastatur-Nutzende nicht mehr, wo sie sich befinden. Der Fokus muss klar erkennbar bleiben.
Videos ohne Untertitel
Audio-Inhalte ohne Untertitel oder Transkript schliessen gehörlose Nutzende aus. Bei KMU betrifft das vor allem Image- und Produktvideos auf der Startseite.
Fehlende Barrierefreiheitserklärung
Der EAA verlangt nachvollziehbare Informationen zur Zugänglichkeit der Dienstleistung. Eine Accessibility-Statement-Seite mit Kontaktweg für Feedback gehört dazu.
Risiken bei Nichtkonformität
Die EU-Mitgliedstaaten legen die Sanktionen selbst fest. In Deutschland regelt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Bussgelder von bis zu 100000 Euro; Marktüberwachungsbehörden können die Bereitstellung einer Dienstleistung untersagen. Für ein Schweizer KMU bedeutet ein solches Verbot faktisch den Verlust des EU-Marktzugangs.
Dazu kommen Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände, Reputationsschaden und entgangener Umsatz. Umgekehrt zahlt sich Barrierefreiheit aus: saubere semantische Strukturen verbessern das Google-Ranking, klare Formulare erhöhen die Conversion, und rund 20 Prozent der Bevölkerung profitieren von guter Zugänglichkeit – temporär oder dauerhaft.
90-Tage-Fahrplan zur barrierefreien Website
Monat 1 – Audit & Betroffenheit
EAA-Betroffenheit klären: Verkaufen Sie in die EU? Greift die Kleinstunternehmens-Ausnahme? Anschliessend ein Accessibility-Audit der Website gegen WCAG 2.1 AA – kombiniert aus automatisiertem Test (axe, WAVE, Lighthouse) und manueller Prüfung mit Tastatur und Screenreader.
Monat 2 – Behebung & Designsystem
Kritische Mängel zuerst: Kontraste, Tastaturbedienung, Formularbeschriftung, Überschriftenstruktur. Korrekturen ins Designsystem und in CMS-Komponenten einbauen, damit neue Inhalte automatisch konform entstehen. Redaktionsteam für alt-Texte und Linktexte schulen.
Monat 3 – Nachweis & Verankerung
Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen, Feedback-Kanal einrichten, Konformität dokumentieren. Accessibility in Definition-of-Done und Testroutine aufnehmen, damit Releases den Stand halten. Optional: externes Re-Audit als belastbarer Nachweis.
Typische Stolpersteine
- Auf Overlay-Widgets vertrauen: Ein eingebundenes Accessibility-Tool ersetzt keine saubere Umsetzung im Code und erfüllt den EAA nicht.
- Nur automatisiert testen: Tools wie axe oder Lighthouse finden rund 30–40% der Probleme. Tastatur- und Screenreader-Tests durch Menschen bleiben Pflicht.
- EAA-Betroffenheit falsch einschätzen: Viele KMU glauben, als Nicht-EU-Firma nicht betroffen zu sein – das Marktortprinzip sagt etwas anderes.
- Barrierefreiheit nur einmalig umsetzen: Ohne Verankerung in Redaktions- und Release-Prozess verschlechtert sich der Stand mit jedem neuen Inhalt wieder.
- PDF-Dokumente vergessen: Auch Datenblätter, AGB und Rechnungen im PDF-Format müssen barrierefrei (getaggt) sein, wenn sie Teil der Dienstleistung sind.
- Kleinstunternehmens-Ausnahme überdehnen: Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte – und der Schwellenwert wird streng gerechnet.
Fazit: Barrierefreiheit ist Marktzugang
Der European Accessibility Act macht Barrierefreiheit von einer Kür zur Pflicht – auch für Schweizer KMU mit EU-Geschäft. Wer Online-Shops oder digitale Dienste in die EU anbietet, muss seit Juni 2025 WCAG 2.1 AA erfüllen. Die gute Nachricht: Der Aufwand ist überschaubar, wenn man strukturiert vorgeht und Barrierefreiheit ins Designsystem einbaut, statt sie nachträglich aufzusetzen.
Barrierefreiheit ist dabei kein reines Compliance-Thema: Sie verbessert SEO, senkt Absprungraten, erhöht die Conversion und erschliesst einen relevanten Teil des Marktes. Wer einen Website-Relaunch plant, sollte WCAG 2.1 AA von Anfang an mitdenken – das ist günstiger und nachhaltiger als jede spätere Nachrüstung.
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